Antizipatorische oder prospektive Evaluation

Altlast

Der umgangssprachlich anmutende Begriff Altlast bezeichnet in der Raumplanung einen abgrenzbaren Teil der Erdoberfläche, der infolge früherer menschlicher Tätigkeiten gesundheits- oder umweltschädliche Veränderungen des Bodens (Bodenkontamination) oder des Grundwassers (Grundwasserverschmutzung) aufweist, wodurch die durch Rechtsnormen geschützte Mindestqualität nicht mehr gegeben ist.

Im übertragenen Sinne wird der Ausdruck Altlast im Alltag auch für ein seit langer Zeit ungelöstes Problem oder eine nicht erledigte Aufgabe verwendet.

Deutschland

In Deutschland enthält § 2 Abs. 5 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) folgende gesetzliche Definition

„Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und

2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.“

Nicht jede Altablagerung oder jeder Altstandort ist auch eine Altlast. Eine Einstufung als Altlast setzt voraus, dass durch Boden- und/oder Grundwasseruntersuchungen eine Kontamination durch Schadstoffe eindeutig nachgewiesen wurde. Gibt es nur Hinweise auf eine Kontamination, beispielsweise aufgrund der Nutzung durch einen umweltrelevanten Betrieb oder die Verfüllung einer Kiesgrube mit undokumentiertem Material, wird die Fläche als Altlastenverdachtsfläche bezeichnet.

Die Einstufung als Altlast oder altlastenverdächtige Fläche trifft die zuständige Behörde, meist die Landratsämter, nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Hierzu wird in der Regel ein Dienstleister mit einer historischen Erhebung beauftragt und die sich ergebenden Gefährdungsverdachte mittels Bohrungen untersucht. Diese Einstufung bedeutet, dass die öffentliche Sicherheit gestört ist, also von dieser Fläche eine Wirkung ausgeht, die vom BBodSchG und anderen Umweltgesetzen und deren untergesetzlichen Regelungen nicht gedeckt ist, also ein nicht rechtskonformer Zustand entstanden ist. Diese Störung des Rechtsgefüges soll durch Bodensanierungsmaßnahmen behoben werden.

Abwicklung
1) Der Begriff Abwicklung bezeichnet in der Betriebswirtschaftslehre im Allgemeinen die Erfüllung (rechtskonforme Abwicklung) eines Rechtsgeschäfts; im übertragenen Sinn kann es auch eine ordnungsgemäße Liquidation eines Unternehmens bezeichnen.
2) Mit Abwicklung wird im juristischen Bereich ein Vorgang von vorübergehender oder endgültiger Regelung eines Sachverhalts (siehe auch Lösung) bezeichnet.

Speziell im Wirtschaftsrecht bezieht es sich auf die rechtskonforme Abwicklung eines Rechtsgeschäfts, in der Bandbreite von einer einfachen Buchung, bis hin zur Liquidation eines Unternehmens oder einer Kanzleiabwicklung.

Besserwessi

Besserwessi (Kofferwort aus Besserwisser und Wessi) ist ein Ausdruck, der nach der deutschen Wiedervereinigung in den 1990er Jahren entstanden ist. Er bezeichnet abschätzig das Verhalten einiger westdeutscher Bürger gegenüber der ostdeutschen Bevölkerung, das als besserwisserisch und arrogant empfunden wird. Der Duden definiert Besserwessi umgangssprachlich abwertend für eine „Person, die aus den alten Bundesländern stammt und sich gegenüber Bewohner[inne]n der neuen Bundesländer besonders in Bezug auf den politischen und wirtschaftlichen Bereich besserwisserisch und belehrend verhält“.

Die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) kürte das Wort 1991 zum Wort des Jahres. Nach Meinung der GfdS sei es ein im Jahr 1991 durchgängig gebrauchter Begriff gewesen, der das Verhältnis zwischen West- und Ostdeutschen kritisch beschreibe. Griffig würden die Wörter Besserwisser, Westen und Wessi zusammengefasst. Ebenso wurde es zum Unwort des Jahres vorgeschlagen, da es – so Horst Dieter Schlosser – „im Nordosten Deutschlands mindestens ein so herbes Schimpfwort wie in Österreich der Piefke für den ‚preußisch‘ schnarrenden Deutschen“ sei.

evaluieren
(аттестовать, оценивать, определять рейтинг)
sach- und fachgerecht beurteilen, bewerten

Evaluation oder Evaluierung (aus lateinisch valere „stark, wert sein“) bedeutet sach- und fachgerechte (Untersuchung und) Bewertung

Überblick

Unter Evaluation wird meist die Bewertung bzw. Begutachtung von Projekten, Prozessen und Organisationseinheiten verstanden. Dabei können Kontext, Struktur, Prozess, Aufwand und Ergebnis einbezogen werden. Im Allgemeinen lässt sich als Evaluation auch die grundsätzliche Untersuchung begreifen, ob und inwieweit etwas geeignet erscheint, einen angestrebten Zweck zu erfüllen. Im Sprachgebrauch werden auch Evaluation, Untersuchung und Analyse gleichbedeutend im Sinne einer Bestandsaufnahme ohne besondere Zweckorientierung gebraucht.

Anwendungsbereiche der Evaluation sind etwa Bildung, Soziale Arbeit, Verwaltung, Wirtschaft oder Politikberatung. Für eine Evaluation werden Daten methodisch erhoben und systematisch dokumentiert, um die Untersuchung, das Vorgehen und die Ergebnisse nachvollziehbar und überprüfbar zu machen. Standardverfahren zur internen und externen Datenerfassung sind Befragung, Beobachtung, Monitoring, Test, Fragebogen, und Materialanalyse. Die Bewertung erfolgt durch den Vergleich der ermittelten Ist-Werte mit vorher explizit festgelegten, operationalisierten und begründeten Soll-Werten anhand festgelegter Indikatoren. Evaluation muss bestimmte Gütekriterienerfüllen: neben den Grundvoraussetzungen Nützlichkeit und Objektivität sind dies Reliabilität, Validität, Ökonomie und Normierung.

Evaluation dient der rückblickenden Wirkungskontrolle, der vorausschauenden Steuerung und dem Verständnis von Situationen und Prozessen. Anhand der Evaluationsdaten können untersuchte Prozesse angepasst und optimiert werden.[2] Abhängig vom Einsatzzeitpunkt werden folgende Arten von Evaluation unterschieden:[3]

Antizipatorische oder prospektive Evaluation

Diese findet vor einer Maßnahme statt.

Formative Evaluation

Die formative oder prozessbegleitende Evaluation wird begleitend zu einer Maßnahme durchgeführt. Die Maßnahme wird in regelmäßigen Abständen untersucht und Zwischenresultate erhoben. Dies geschieht auch mit dem Ziel, die laufende Maßnahme anzupassen und zu optimieren. Diese neuen Maßnahmen können wiederum evaluiert werden. Zusätzlich besteht im Rahmen der formativen Evaluation die Möglichkeit subjektive Eindrücke von Betroffenen zu erhalten (ohne retrospektive Verzerrungen).

Summative Evaluation

Als summative Evaluation wird eine ergebnisbewertende, d. h. nach dem Abschluss einer Maßnahme stattfindende, Evaluation bezeichnet. Dies ermöglicht, die Wirksamkeit einer Maßnahme zusammenfassend zu bewerten und kann sich auf Konzeption, Durchführung, Wirksamkeit und Effizienz beziehen.

Mit der Forschung verbindet Evaluation das Bemühen um empirische Überprüfbarkeit, allerdings untersucht sie konkrete Einzelfälle und ist praxisorientiert.

 

 

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag (umgangssprachlich „Soli“) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer in Deutschland. Das Aufkommen steht nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG allein dem Bund zu. Daher bedarf das Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG) auch nicht der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 105 Abs. 3 GG. Darüber hinaus besteht ein Solidarpakt zwischen Ländern und Bund.

 

(Duden: (zur Beschaffung der durch die deutsche Vereinigung zusätzlich benötigten Mittel erhobener) Zuschlag zur Einkommens- und Körperschaftssteuer)

Treuhand

(von 1990 bis 1994) Bundesbehörde, die mit der Sanierung, Privatisierung durch Verkauf oder Schließung von Betrieben, Immobilien u. Ä. der DDR beauftragt war;

Ein Treuhandverhältnis (kurz Treuhand) zwischen zwei oder mehreren Personen liegt dann vor, wenn eine volle Rechtsmacht „zu treuen Händen“ vom Treugeber an den Treunehmer übertragen wird. Im Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis) kann dabei eine vollständige Übertragung des Rechts, etwa des Eigentums an einer Sache, stattfinden. Damit hat der Empfänger und Verwalter der Sache im Außenverhältnis, je nach Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses, die volle Rechtsstellung eines Eigentümers.

Treuhandanstalt

Die Treuhandanstalt (THA, kurz Treuhand) war eine in der Spätphase der DDR gegründete Anstalt des öffentlichen Rechts in Deutschland, deren Aufgabe es war, die Volkseigenen Betriebe der DDR nach den Grundsätzen der Sozialen Marktwirtschaft zu privatisieren und die „Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu sichern“ (§ 8 Treuhandgesetz) oder, wenn das nicht möglich war, stillzulegen. Im Umfeld der Privatisierung kam es zu Fällen von Fördermittelmissbrauch und Wirtschaftskriminalität. Zum 1. Januar 1995 wurde die Treuhandanstalt in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) umbenannt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Treuhandanstalt