Viele pendeln von Ost- nach Westdeutschland

Für ihren Arbeitsplatz pendeln noch immer Hunderttausende von Ost- nach Westdeutschland. Das zeigen neue Zahlen der Bundesagentur für Arbeit. Die Ost-West-Pendler sind sogar zahlreicher geworden als früher.

 

Die Zahl der Berufspendler in Deutschland ist Zahlen der Bundesagentur für Arbeit zufolge in den letzten Jahren stark gestiegen. Noch immer pendeln wesentlich mehr Beschäftigte aus Ostdeutschland zum Arbeiten in die westlichen Bundesländer als in umgekehrter Richtung. 2015 gab es mehr als drei Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die ihren Arbeitsort nicht in dem Bundesland hatten, in dem sie wohnten. 1999 traf dies erst auf 2,2 Millionen Arbeitnehmer zu.

Das ergibt sich einem Bericht der „Passauer Neuen Presse“ zufolge aus Daten, die die Bundesagentur für Arbeit auf Anfrage von Linksfraktionsvize Sabine Zimmermann zur Verfügung gestellt hat. Demnach pendelten im vergangenen Jahr knapp 400.000 ostdeutsche sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in den Westen, 1999 waren es rund 308.000. Aus Westdeutschland kamen im Jahr 2015 etwa 134.500 Beschäftigte zum Arbeiten in den Osten.

Damit ist die Zahl derjenigen, die von Ost- nach Westdeutschland pendeln auch im Vergleich zum Vorjahr noch einmal stark angestiegen: Der DGB hatte im Februar unter Berufung auf Zahlen aus dem Jahr 2014 von gut 327.000 Menschen berichtet, die von Ost- nach Westdeutschland pendelten.

Dabei sind die Nachteile des Pendelns, insbesondere über weite Strecken, mittlerweile schon oft in Studien thematisiert worden. Eine Untersuchung des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung (BiB) zeigt etwa: Fernpendler, die für den einfachen Weg zur Arbeit länger als eine Stunde brauchen, sind kränker als Menschen, die sich für einen Umzug entschieden. Als Hypothesen, warum das so ist, nennen Mediziner erhöhten Stress, weniger Bewegung, weniger Zeit für Vorsorgeuntersuchungen und erhöhtes Ansteckungsrisiko in Bussen und Bahnen.

http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance/arbeitswelt/mobilitaet-im-beruf-viele-pendeln-von-ost-nach-westdeutschland-14182344.html

 

http://doku.iab.de/kurzber/2008/kb0608.pdf

 

6. Solidaritätszuschlag

Solidaritätszuschlag: Wie lässt er sich berechnen?

Themen: Finanzamt

Der Solidaritätszuschlag wird Monat für Monat jedem Arbeitnehmer automatisch vom Gehalt abgezogen. Zusätzlich zur Einkommenssteuer, der Kapitalertragssteuer und der Körperschaftssteuer ist der Solidaritätszuschlag damit eine weitere Abgabe, die ein Arbeitnehmer in Deutschland zu leisten hat .

Der Solidaritätszuschlag variiert je nach Einkommen und kann ab einer gewissen Einkommensgrenze schnell ansteigen. Der Solidaritätszuschlag beim Lohnsteuerabzugsverfahren

Der Solidaritätszuschlag: Geschichtliche Basis

Die erstmalige Einführung des Solidaritätszuschlags (umgangssprachlich auch „Soli“ genannt) erfolgte im Jahr 1991. Nach dem Ende des Kalten Krieges und der politischen Zusammenführung der West- und Ostbundesländer wurde eine Abgabe beschlossen, die die entstandenen Kosten der Deutschen Einheit tragen sollte. Zudem sollten andere mittel-, süd- und südosteuropäischen Länder damit unterstützt werden.

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer in der Bundesrepublik diesen Zuschlag zahlen. Die Höhe des Solidaritätszuschlags ist jedoch mit den Jahren von 7,5% auf den heutigen Stand von 5,5% der Lohnsteuer/Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer gesunken. In der Ära Merkel erhielt der Solidaritätszuschlag zudem noch eine starke Image-Funktion im öffentlichen Bild der Kanzlerin.

Solidaritätszuschlag berechnen

Auf welcher Grundlage kann man den Solidaritätszuschlag nun berechnen? Eine entscheidende Rolle dabei spielt die Lohnsteuer. Der Solidaritätszuschlag wird auf der Lohnabrechnung in der Regel unter der errechneten Lohnsteuer aufgeführt sein. Diese beiden Posten sind nämlich eng miteinander verbunden, da sich der Solidaritätszuschlag stets an der Lohnsteuer orientiert.

Die Lohnsteuer ist abhängig von dem Gehalt, das der Arbeitnehmer verdient. Muss er beispielsweise 1.000 € Lohnsteuer abführen, fallen zusätzlich 5,5% dieses Betrages als Solidaritätszuschlag an. Das ergibt 1.000 € Lohnsteuer plus 55 € Solidaritätszuschlag. Der Solidaritätszuschlag wird – genau wie die Lohnsteuer – vom Arbeitgeber einbehalten. Dieser übermittelt dann die Steuern an das Finanzamt.