Die Bundesrepublik Deutschland als Bundesstaat

Schon im Staatsnamen „Bundesrepublik Deutschland" kommt ihre föderative Struktur zum Ausdruck. Die Bundesländer sind keine Provinzen, sondern Staaten mit eigener Staatsgewalt. Sie haben eine eigene Landesverfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen muss.

Jedes Bundesland verfügt über ein Parlament, das aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgeht. Es übt die gesetzgebende Gewalt aus und überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt durch die Regierung. Die letztere besteht gewöhnlich aus dem Regierungschef, der vom Parlament gewählt wird, und den Ministern, die vom Regierungschef berufen werden. Der Chef einer Landesregierung bestimmt die Richtlinien der Politik und führt den Vorsitz in der Regierung. Da es auf Länderebene kein Amt des Landesoberhaupts gibt, nimmt der Regierungschef eines Bundeslandes auch dessen Aufgaben wahr. Er ernennt Richter und Beamte, übt das Gnadenrecht aus und empfängt ausländische Staatsoberhäupter.

In den meisten Bundesländern heißt die Volksvertretung der Landtag, und der Regierangschef – der Ministerpräsident. Eine Ausnahme bilden die sog. Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg. So z. B. nimmt das Abgeordnetenhaus von Berlin die Aufgaben eines Landesparlaments wahr. Die Landesregierung Berlins ist der Senat mit dem Regierenden Bürgermeister an der Spitze. In Bremen und Hamburg stellt die Bürgerschaft jeweils das Landesparlament, und der Senat — die Landesregierung dar. Zwei Mitglieder des Senats sind Bürgermeister, die durch den Senat in geheimer Abstimmung gewählt werden. Einen der beiden Bürgermeister wählt der Senat gleichzeitig zum Präsidenten des Senats (Erster Burgermeister) und den anderen zu seinem Stellvertreter (Zweiter Burgermeister).

Die meisten Bundesländer sind in Regierungsbezirke eingeteilt. An der Spitze der Bezirksregierungen stehen die Regierungspräsidenten, die dem Innenminister des Landes unterstellt sind. Die Regierungsbezirke verwalten Städte, Landkreise und Gemeinden, die gleichzeitig über das Recht der kommunalen Selbstverwaltung verfügen. Das Selbstverwaltungsrecht umfasst vor allem den öffentlichen Nahverkehr, den örtlichen Strafenbau, die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas sowie die Abwasserentsorgung. Hinzu kommen der Bau und die Unterhaltung von Schulen, Theatern und Museen, Krankenhäusern, Sportstätten und Bädern.

Wie auf der Bundes- und Länderebene, so gibt es auch auf der Gemeindeebene die Kommunalparlamente (Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen sowie Stadt- und Gemeinderäte), in denen ebenfalls direkt gewählte Bürger tätig sind. In den meisten Bundesländern beträgt die Wahldauer für die Kommunalparlamente fünf Jahre, sonst gelten in der Regel vierjährige Wahlperioden. Die Verwaltungsorgane der Gemeindeebene sind Oberbürgermeister (in den großen Städten), Landräte (in den Landkreisen) und Bürgermeister (in den kleinen Städten und Gemeinden).

Die bundesstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland wirkt sich auch in der Rechtsprechung aus. Bund und Länder haben jeweils eigene Gerichte für die verschiedenen Arten von Gerichtsbarkeit. In der Regel kommt der Bürger zunächst mit den Gerichten seines Landes in Berührung, und nur in Ausnahmefällen mit den Gerichten des Bundes als obersten Instanzen. Für die Verfassungsgerichtsbarkeit gibt es in den Ländern die Staats- bzw. Verfassungsgerichtshöfe.

 

l. Finden Sie im Text Äquivalente folgender Wörter und Wendungen.

 

— cooтветствовать принципам npaвового государства;

— осуществлять законодательную власть

— контролировать осуществление исполнительной власти;

— являться председателем правительства;

— располагать правами местного самоуправления;

— проявляться в области правосудия.