Die Zuständigkeit der Amtsgerichte

Das zivile Gerichtswesen in Deutschland – Instanzenzug

Kommt es zu Streitereien im menschlichen Zusammenleben, in der Erfüllung von Pflichten, und in der Durchsetzung von Ansprüchen, bedarf es der vorgerichtlichen Schlichtung bzw., ist diese erfolglos, einer Klärung vor einem Gericht. Viele Bestimmungen zur Gerichtsbarkeit sind im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) enthalten.

 

Die Zivilgerichtsbarkeit ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Nach § 13 GVG umfasst die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen werden. Das Gerichtswesen ist sowohl im Grundgesetz als auch im Zivil – und Strafrecht festgelegt. Sonderrechte wie z.B. Handelsrecht, Sozialrecht und Arbeitsrecht sind extra geregelt. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt verbindlich für Richter, Anwälte und Parteien den Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens.

Am 1. Januar 2002 trat das Gesetz der Reform des Zivilprozesses in Kraft, da im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinien zum Bürgerlichen Recht eine Anpassung notwendig wurde. Ein weiterer Grund für die veranlassten Neuerungen waren die langen Verfahrenswege der Gerichtsverfahren und die damit verbundene Überlastung der Gerichte. Die Funktionen der Instanzen (Amtsgericht, Landgericht etc.) wurden mit der Reform differenziert, wobei die erste Instanz beim Beginn eines Verfahrens gestärkt wurde. Außerdem hat man Berufungs-, Beschwerde- und Revisionsverfahren vereinheitlicht und in der Abwicklung beschleunigt.

 

Das deutsche Gerichtswesen ist hierarchisch aufgebaut. Die Zivilgerichtsbarkeit teilt sich in vier große Bereiche, wobei jede Instanz für bestimmte Gebiete zuständig ist. An oberster Stelle (oberste Instanz) steht jeweils ein Bundesgericht.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte

 

Bis 5000,- € beginnen die Verfahren beim Amtsgericht. Außerdem beinhaltet die Zuständigkeit der Amtsgerichte verschiedene Tatbestände in den Bereichen Zivilsachen, Kindschafts-, Unterhalts- und Ehesachen sowie in Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen.

Bei Zivilsachen (Streitigkeiten, Ansprüchen, Verfahren) wird unterschieden zwischen Gegenständen an Geld oder Geldwert von 600,- € bis 5000,- € oder aber ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes in den folgenden Bereichen:

 

● Mietverhältnis (Wohnraum, Bestand des Mietverhältnisses)

● zwischen Reisenden und Wirten (Wirtszechen), Fuhrleuten (Fuhrlohn), Schiffern (Überfahrtsgelder, Beförderung von Reisenden und ihrer Habe und Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks), zwischen Reisenden und Handwerkern (entstanden aus Anlass der Reise)

● Wildschaden (verwüstete Felder durch Wildschweine)

● Ansprüche aus Grundstücken (Nießbrauch)

● Aufgebotsverfahren (Standesamt)

 

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Kindschafts-, Unterhalts- und Ehesachen betreffen Kindschaftssachen (Vaterschaft), Ehe oder Verwandtschaft (gesetzliche Unterhaltspflicht), Unterhaltsanspruch (Geburt, Tod der Mutter), Ehesachen (Scheidung), eheliches Güterrecht (Gütertrennung) und Lebenspartnerschaftssachen (gleichgeschlechtliche Eheverträge). Familiengerichte beschäftigen sich bei Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen u.a. mit Ehe – und Scheidungssachen (Versorgungsausgleich, Behandlung der Wohnung und Hausrat), mit Fällen, die Kinder betreffen (eheliche Sorge für ein Kind, Umgang mit dem Kind, Herausgabe) und mit Themen der Unterhaltspflicht (Verwandtschaft, Ehe).