Text 11. ARTEN VON UNTERNEHMUNGEN

Die Unternehmung ist eine rechtlich und wirtschaftlich selbständige Einheit der Volkswirtschaft mit wirtschaftlicher Zielsetzung und einem eigenen finanziellen Gefüge.

Träger dieses Gebildes sind Unternehmer,die eine oder mehrere Personen sein können. Die Unternehmer setzen Kapital ein mit dem vorrangigen Ziel, Gewinne zu erzielen. Zwangsläufig ist damit auch das Verlustrisiko verbunden, etwa dann, wenn falsche unternehmerische Entscheidungen getroffen werden. In der Festlegung ihrer Pläne sind die Unternehmer autonom, das heißt insbesondere staatliche Stellen können ihnen dafür keine Vorschriften machen. Die Marktwirtschaft garantiert den Unternehmern das Privateigentum an den Produktionsmitteln.

Nach dem Träger des Eigentumsunterscheiden sich

1) privateoder erwerbswirtschaftliche Unternehmen,die von privaten Inhabern gegründet und nach dem Prinzip der Gewinnmaximierungbetrieben werden, denn aus dem Gewinn bestreiten private Inhaber ihren Lebensunterhalt und erweitern ihre Unternehmen (und Betriebe) durch zusätzliche Investitionen;

2) öffentliche oder gemeinwirtschaftliche Unternehmendie von öffentlichem Gemeinwesen oder von der öffendichen Hand(Bund, Ländern oder Gemeinden) gegründet und nach dem Angemessenheitsprinzipbetrieben werden, denn sie müssen zu angemessenen Preisen einen Bedarf an solchen Gütern und Dienstleistungen decken, die sozial notwendig, aber zu hohen Preisen produzierbar sind;

3) gemischt-wirtschaftliche Unternehmen,die der Staat oder eine öffentlich-rechtliche Einrichtung unter Beteiligung privaten Kapitals gründet und betreibt.

Grundlegend für die wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmen sind ihre Rechtsformen. Davon hängen solche Faktoren ab wie Gründung, Firma, Kapitalaufbringung, Haftung, Gewinnverteilung, Geschäftsführung, Vertretung, Auflösung und so weiter. Nach den Rechtsformen unterscheiden sich folgende Grundformen der Unternehmen:

1) Einzelunternehmung,

2) Gesellschaften; Personen-, Kapitalgesellschaften, besondere Gesellschaften,

3) Genossenschaften.

Gesellschaften und Genossenschaften werden auch als Körperschaften bezeichnet. Sie unterliegen einer besonderen Steuer – der Körperschaftssteuer. Rechtlich geregelt sind auch Zusammenschlüsse von Unternehmen:Konsortium, Konzern, Trust und andere.

Öffentliche Unternehmen, oder Staatsunternehmen, oder Wirtschaftsbetriebe der öffentichen Hand haben: 1) öffentlich-rechtlicheFormen: Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit; 2) privatrechtlicheFormen: vor allem Kapitalgesellschaften, aber auch Beteiligungen an Genossenschaften. Ausschlaggebend für die Marktwirtschaft sind Unternehmen der privatrechtlichen Formen.

 

Fragen zum Text:

1. Was für eine Einheit ist die Unternehmung?

2. Mit welchem Ziel setzen die Unternehmer Kapital ein?

3. Wie unterscheiden sich die Unternehmen nach dem Träger des Eigentums?

4. Was ist für die wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmen grundlegend?

5. Welche Grundformen der Unternehmen unterscheidet man nach den

Rechtsformen?

6. Was ist bei Gesellschaften und Genossenschaften wichtig?

 

 

Text 12. FIRMA

Die Firma, das heißt die Bezeichnung eines Untenehmens, besteht aus einem Firmenkernund einem Firmenzusatz,der auf den Geschäftszweig oder das Produkt hinweist. Folgende Arten von Firmierungen sind möglich:

– Die Personenfirmaenthält einen oder mehrere Personennamen, das heißt den oder die Namen des Unternehmers oder der Unternehmer

– Die Sachfirmabesteht aus dem Gegenstand der Unternehmung, das heißt sie nennt den Bereich, in dem das Unternehmen wirkt

– Die gemischte Firma enthält Personennamen und den Gegenstand der Unternehmung.

Mit dem Namen eines Unternehmens ist sein Ruf verbunden. Deshalb gibt es bei der Auswahl eine Reihe von Grundsätzen zu beachten:

1. Firmenwahrheit: Der Name des Unternehmens muß mit dem bürgerlichen Namen des Unternehmers und mit dem Gegenstand des Unternemens übereinstimmen.

2. Firmenklarheit: Der Name der Unternehmung muss unmissverständlich sein. Der Zusatz darf keine Verhältnisse andeuten, die tatsächlich nicht bestehen.

3. Firmenausschließlichkeit/Firmenschutz: jede Firma darf von keinem anderen Unternehmen benutzt werden. Jedes neue Unternehmen muss sich vor Ort erkundigen, ob der geplante Name bereits existiert. Überregionale Unternehmungen müssen dafür sorgen, dass Verwechslungen mit anderen Firmen ausgeschlossen sind.

4. Firmenbestätigkeit: Wechselt der Inhaber eines Unternehmens, steht es dem neuen Egentümer frei, den alten Namen weiterzuführen. Der alte Eigentümer oder seine Erben müssen dem zustimmen. Die Firma kann auch einen neuen Zusatz bekommen, der das neue Verhältnis angibt, zum Beispiel, Hans Koch, Inhaber Jost Braun.

5. Firmenöffentlichkeit: Die Öffentlichkeit muss über den Namen des Unternehmens unterrichtet werden.

 

 

Fragen zum Text:

1. Worin besteht eine Firma?

2. Welche Arten von Firmierungen sind möglich?

3. Was ist bei der Auswahl des Namens eines Unternehmens zu beachten?

4. Was heißt “Firmenausschließlichkeit”?

5. Wie erklärt man die Begriffe “Firmenbestätigkeit” und “Firmenöffentlichkeit”?